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Allgemeine Geschäfts-,
Zahlungs- und Lieferungsbedingungen |
I.
Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage
nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. |
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AGB |
für die Druckindustrie
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II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, dass die
der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des
Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung
an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt
werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge,
Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
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III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden
Abzug zu erfolgen. Eine etwaige
Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag
der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung
und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen
und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber
sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung
des Zahlungsanspruchs durch die
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet
wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch
nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn
der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug
befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8
% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
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Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt
und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten
gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne
Mahnung in Verzug. |
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IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform. 3. Verzögert der Auftragnehmer
die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus §
323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer
zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit
dieser Regelung nicht verbunden. 4. Betriebsstörungen –
sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers
– wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung
des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht
mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich
die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach
Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten
Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller
fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen
im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es
sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt
worden. Die
Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung
zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist
eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen
werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware,
bei
nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung.
Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt
der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter
entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der
lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung
bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die
zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von
Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert
sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber
die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. |
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V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer
ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens
im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den
Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter
und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer
als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und
behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an
den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung
beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt.
Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. |
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VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt
für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von
einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte
Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst
nach seiner Wahl zur und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und
berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die
Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn,
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse
ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige vom Original nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die
den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten)
durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des
Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht
verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren
einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000
kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg
auf 15 %. |
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VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem
Schaden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art
des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Auftraggebers,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener
Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. |
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VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und
Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme
der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche
in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies
gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat. |
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IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche
der Druckindustrie (z. B. keine von Zwischenerzeugnissen wie
Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde. |
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X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber
oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen
die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat
dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. |
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XI. Periodische
Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten
zum Schluss eines Monats gekündigt werden. |
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XII. Gewerbliche
Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. |
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XIII.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Herausgabepflicht |
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